Autokauf

Tipps für den Autokauf

Jährlich werden in Deutschland knapp 3,5 Mio. Neufahrzeuge zugelassen (Quelle: Statistisches Bundesamt). Hinzukommen noch Millionen Gebrauchtwagenkäufe, zu denen unter anderem auch Jahreswagen und Vorführwagen zählen.


Es liegt auf der Hand, dass vor allem der Kauf eines Gebrauchtwagens erhebliches Konfliktpotential birgt. Bei Gebrauchtwagen ist es häufig so, dass  die Herstellergarantie bereits abgelaufen ist. Dennoch will der Kunde verständlicherweise ein Fahrzeug erwerben, welches nicht nach wenigen Kilometern den Geist aufgibt oder mit anderen Mängeln behaftet ist.

In einem solchen Fall wird Ihnen der spezialisierte Rechtsanwalt für Verkehrsrecht bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche helfen.


Zunächst ein paar Tipps für den Gebrauchtwagenkauf:


  • Gehen Sie zum Verkaufsgespräch nie alleine. Auch hier gilt das Prinzip: „Vier Augen sehen mehr als zwei“
  • Lassen Sie sich bei der Kaufentscheidung nicht unter Druck setzen, sondern nehmen Sie sich Zeit für Ihre Entscheidung. Nehmen Sie das Risiko in Kauf, dass das Fahrzeug dann schon verkauft sein könnte
  • Achten Sie auf Auffälligkeiten (Lackspray, Farbunterschiede im Lack, matte Stellen, ungleichmäßig abgefahrene Reifen, ungleichmäßige Spaltmaße bei den Türen und Hauben, Rost usw.) Ist Ölverlust erkennbar?  Fist der Fahrersitz verschlissen? Sind die Sicherheitsgurte ausgefranst und nicht selbständig abrollend ?
  • Lassen Sie sich Zusicherungen des Verkäufers schriftlich bestätigen, bzw. in den Kaufvertrag aufnehmen
  • Machen Sie eine Probefahrt, achten sie u.a. auf Motorgeräusche, Schaltverhalten, Vibrationen des Fahrzeugs bei höheren Geschwindigkeiten, Lenkung und das Bremsverhalten
  • Lassen Sie vor dem Kauf eine Drittmeinung, z.B. einer Werkstatt, zu. Der gepflegt äußere Eindruck des Fahrzeugs kann täuschen. Mängel sind häufig versteckt. Der ADAC und andere stellen bieten spezielle Gebrauchtwagenuntersuchungen an.
  • Lassen Sie sich alle Fahrzeugunterlagen (Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, „Scheck-Heft“, Prüfprotokolle usw.) vorab zeigen. Achen Sie auf den nächsten Termin zur Hauptuntersuchung („TÜV“)
  • Lassen sie Verkaufsanzeigen durch den Verkäufer bestätigen
  • Geben Sie Ihre Ausfertigung des schriftlichen Kaufvertrags nach Vertragsschluss nicht mehr aus der Hand, auch wenn dem Verkäufer später einfällt, dass er noch eine Kopie vom Vertrag machen muss



An meinem Auto ist ein Mangel aufgetreten. Und jetzt?

Möglicherweise haben Sie tatsächlich Gewährleistungsansprüche. Zumindest beim Kauf eines Fahrzeug von einem professionellen Händler haben sie im Falle eines Sachmangels die Möglichkeit ihre Ansprüch geltend machen, denn der Profi-Verkäufer darf im Gegensatz zum Privatverkäufer die Gewährleistung nicht ausschließen.

Spätestens jetzt ist es an der Zeit, dass sich der Kunde an einen spezialisierten Verkehrsanwalt wendet.

Schon sehr früh kann es Sinn machen zusätzlich einen Sachverständigen hinzuzuziehen, der sich mit der Frage befassen soll, ob überhaupt ein Mangel vorliegt und seit wann dies der Fall ist. Wichtig zu wissen ist, dass bloßer Verschleiß in der Regel nicht einen Mangel im Rechtssinne begründet.

Zunächst muss aber dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben werden, den Mangel selbst zu beheben. Schon an dieses Nacherfüllungsverlangen sind gewisse rechtliche Formalitäten gebunden. Erst wenn die verlangte Nacherfüllung durch den Verkäufer nicht erfolgt, weil der Verkäufer gesetzte Fristen ignoriert, die Nachbesserung ablehnt oder zur Nachbesserung einfach nicht in der Lage ist, kann überlegt werden, ob der Mangel durch eine Drittwerkstatt behoben werden soll und ob die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Wege des Schadensersatzes beim Verkäufer eingefordert werden können oder ob gar der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden soll.

Nach meiner Erfahrung ist es aber so, dass nicht immer eine angemessene Reaktion auf ein Zahlungsverlangen oder ein Rückabwicklungsverlangen erfolgt. Nicht ungewöhnlich ist, dass Händler versuchen die Sache auszusitzen. Dann sollte gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Bitte bedenken Sie noch zuletzt:

Beim Kauf eines Neufahrzeugs stehen dem Verbraucher im Falle eines Sachmangels zwei Jahre lang Gewährleistungsansprüche zu. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist diese Gewährleistungsfrist in aller Regel im Kaufvertrag verkürzt. Die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beträgt dann meist lediglich ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Übergabe des Fahrzeugs. Dies sollte Ihnen bewusst sein. In aller Regel ist also Eile geboten, wenn ein Mangel am Fahrzeug auftritt. Hier sollte keine Zeit verschwendet werden.


Bitte kontaktieren Sie mich einfach unter der 06431-91670 oder nutzen Sie das Kontaktformular auf dieser Homepage. Gerne können Sie mir auch eine E-Mail schreiben.
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