Reiserecht

Betrafen das Themengebiet  „Reiserecht“ früher häufig Ansprüche des Reisenden gegen seinen Reiseveranstalter wegen diverser, im Verlaufe einer Urlaubsreise aufgetretener Mängel (bauliche Mängel am Hotel, Lärm, Schimmel im Zimmer, Gepäckverlust, um nur einige „Klassiker“ zu nennen), treten diese Probleme in der Praxis in den letzten Jahren zunehmend in den Hintergrund.

Das Reiserecht wird mittlerweile überstrahlt von der „Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments“, der sogenannten Fluggastrechteverordnung.

Nach dieser Verordnung hat jeder Flugreisende Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, wenn der Flug erheblich verspätet ist, annulliert wird oder eine Nichtbeförderung erfolgt und die Fluggesellschaft dies nicht durch außergewöhnliche Umstände entschuldigen kann.

Der Fluggast hat dann Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in einer Höhe zwischen 250,- € und 600,- €.

Außerdem hat die Fluggesellschaft dem Fluggast Betreuungsleistungen zu gewähren oder ihm eine Ersatzbeförderung anzubieten.

Die Erfahrung zeigt, dass Ansprüche seitens der Fluglinien häufig nicht bearbeitet oder textbausteinartig abgelehnt werden. Offenbar ist es so, dass Fluggesellschaften darauf spekulieren, dass sich der Kunde schon zufrieden geben wird oder die Sache „im Sande verläuft“ und es nicht zu einem Klageverfahren kommt. Diese Abwicklungspraxis schien auch lange zu funktionieren. Mittlerweile ist es so, dass beispielsweise beim Amtsgericht Frankfurt (örtlich zuständig für Abflüge beim Flughafen Frankfurt/Main) mittlerweile in 60 % aller Zivilverfahren Fluggastrechte gelten gemacht werden.

Ohne gerichtliches Verfahren ist es jedoch nahezu unmöglich, die Ansprüche gegen die Fluggesellschaft durchzusetzen.


Gerne will ich helfen, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Kontaktieren sie mich unter der 06431-91670, schreiben Sie mir eine E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular auf dieser Homepage.

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