Die Verteidigung in Strafsachen

Das Strafrecht, insbesondere das Verkehrsstrafrecht, macht einen Großteil meiner anwaltlichen Tätigkeit aus.

Gerade wenn Ihnen der Vorwurf gemacht wird, eine Verkehrsstraftat begangen zu haben, ist es so, dass die ernst zu nehmende Gefahr besteht, dass Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat häufig gravierende Auswirkungen auf den Betroffenen, besonders wenn er privat oder beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.

Nach der gesetzlichen Regelung (§ 69 StGB) ist es so, dass das Gericht die Fahrerlaubnis entzieht, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wird, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das Gesetz gibt in der Vorschrift weitere Hinweise, bei welcher Verwirklichung welches straßenverkehrsrechtlichen Tatbestands, dies in der Regel der Fall ist.

Ziel muss hier sein zu überprüfen, ob dem Betroffenen überhaupt ein Vorwurf von strafrechtlicher Relevanz gemacht werden kann. Häufig kann trotz eines vielleicht anfangs bestehenden Verdachts im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens Entlastendes vorgetragen werden und so ein akzeptables Ergebnis erzielt werden. Möglich ist aber auch, dass ich den Rat ge be vom gesetzlichen Schweigerecht, welches jedem Beschuldigten zusteht, Gebrauch zu machen.

Eine Überprüfung des sinnvollsten Verteidigungsverhaltens ist in der Regel aber erst nach Durchsicht der amtlichen Ermittlungsakte möglich. Bestenfalls kann nach einer entsprechenden Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft schon im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens herbeigeführt werden.




Bitte beherzigen Sie auf jeden Fall:

Machen Sie niemals gegenüber Polizeibeamten Angaben zu der Ihnen vorgeworfenen Tat. 

Nehmen Sie unmittelbar nachdem Sie beispielsweise im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten werden oder wenn Sie per Post einen Anhörungsbogen oder eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten Kontakt mit mir als spezialisierten Verteidiger auf.

Nur der Rechtsanwalt hat die Möglichkeit bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Akteneinsicht in die amtliche Ermittlungsakte zu erhalten. Erst nach Erhalt und Besprechung der amtlichen Ermittlungsakte sollte überlegt werden, ob es Sinn macht Angaben zur Sache zu machen oder ob es besser ist, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Diese häufig für das weitere Verfahren entscheidende Frage kann nur individuell mit Ihnen besprochen werden.

Vertrauen Sie nicht darauf, dass sich die Sache "von selbst erledigt" oder "bei der Polizei die Wahrheit schon an Licht kommt"!



Wissenswertes: Die Promillegrenzen

Alkohol am Steuer stellt eine erhebliche Gefahr dar. Die Kombination von Alkohol und aktiver Teilnahme am Straßenverkehr kann deshalb bereits ab 0,3 ‰ strafrechtlich verfolgt werden. Darüber hinaus gibt es weitere Promillegrenzen, die mit Bußgeld, Einträgen im Verkehrszentralregister in Flensburg, Fahrerlaubnisentzug oder sogar mit Freiheitsstrafen geahndet werden. Wiederholungstäter werden generell härter bestraft.

0,0 ‰:

Für Fahranfänger gilt eine zweijährige Probezeit sowie für Personen bis 21 Jahre die Null-Promillegrenze. Wird ein Alkoholgehalt bis 0,5 ‰ festgestellt und liegen noch keine erkennbaren Anzeichen von Fahrunsicherheit vor, gilt dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von 250 ,- € und einem Punkt im Flensburger Zentralregister. Zudem drohen weitere Auflagen, beispielsweise die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar. Stellt die Polizei bei der Alkoholkontrolle jedoch Anzeichen von Fahrunsicherheit fest, oder kommt es unter Alkoholeinfluss zu einem Unfall, drohen weit höhere Strafen. Es kann sich dann um sogar eine Straftat handeln.

0,3 ‰:

Ab 0,3 ‰ wird von der sogenannten „relativen Fahruntüchtigkeit“ gesprochen. Bei auffälliger alkoholbedingter Fahrweise, beispielsweise Schlangenlinien, kann schon ab diesem Alkoholwert eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr vorliegen. Verursachen Sie einen Unfall, müssen Sie sogar mit einer Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs rechnen. Hier drohen Geld- oder Freiheitsstrafen und die Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate. In Flensburg kommen drei Punkte im Verkehrszentralregister hinzu.


0,5 ‰:

Erwischt Sie die Polizei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ und mehr am Steuer, stellt dies immer eine Ordnungswidrigkeit dar und wird beim Erstverstoß mit einer Geldbuße von 500,- €, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg geahndet. 


1,1 ‰:

Ab 1,1 ‰ ist man im Bereich der sogenannten „absoluten Fahruntüchtigkeit“. Dies bedeutet, dass die Fahruntüchtigkeit unwiderruflich vermutet wird. Unter Fahruntüchtigkeit versteht man die Unfähigkeit sein Fahrzeug sicher zu führen. Die Wahrscheinlichkeit, einen Unfall zu verursachen, ist zehnmal höher als unter nüchternen Bedingungen. In jedem Fall erfolgt eine strafrechtliche Verfolgung, auch wenn kein Fahrfehler oder Unfall vorliegt. Es droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Der Führerschein wird für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder sogar dauerhaft entzogen. In Flensburg werden drei Punkte registriert.


1,6 ‰:

Ab 1,6 ‰ wird die Fahrerlaubnisbehörde nach Ablauf der Sperrfrist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Die MPU wird im Volksmund auch als „Idiotentest“ bezeichnet. Dies darf aber keineswegs darauf hindeuten, dass nur Idioten zur MPU müssen. Die Fahrerlaubnisbehörde wird aber immer wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die an der Fahreignung Zweifel begründen, Untersuchungen anordnen.

Noch Fragen? Ich berate Sie gerne!



Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis – Was ist eigentlich der Unterschied?

Das Strafrecht kennt beide Sanktionen. Streng genommen handelt es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis aber nicht um eine Sanktion. Die Zweckrichtung ist vielmehr eine andere. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis soll der öffentliche Straßenverkehr, also jeder andere Verkehrsteilnehmer, davor geschützt werden, dass Personen die nicht zum Führern von Kraftfahrzeugen geeignet sind am Straßenverkehr teilnehmen. Es handelt sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis also um eine Vorsichtmaßnahme im Sinne der Sicherheit des Straßenverkehrs. Demgegenüber ist das Fahrverbot tatsächlich eine Sanktion, also die Strafe für begangenes Unrecht. Dem Verkehrsteilnehmer soll ein Denkzettel verpasst werden.

Der bedeutsame praktische Unterschied liegt darin, dass der Verkehrsteilnehmer, der ein Fahrverbot absitzen muss, nach Ablauf der Fahrverbotsfrist seinen Führerschein wieder zurückerhält und dann wieder am Straßenverkehr teilnehmen kann. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis ist dies nicht so einfach. Der Verkehrsteilnehmer hat durch die Entziehung dauerhaft die Berechtigung verloren Kraftfahrzeuge zu führen. Er muss also nach Ablauf der vom Gericht festgelegten Frist den Gang zur Fahrerlaubnisbehörde antreten und eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Die Fahrerlaubnisbehörde wird dann anhand ihrer Unterlagen überprüfen, ob sie die Fahrerlaubnis neu erteilt oder ob der Antragsteller weitere Untersuchung, beispielsweise die sogenannte MPU über sich ergehen lassen muss. Erst wenn die Behörde sicher ist, dass keine Gefahr mehr von der Person ausgeht, wird sie eine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten werden nur Fahrverbote ausgesprochen. Dies geschieht durch Bußgeldbescheid für besonders gravierende Verkehrsordnungswidrigkeiten oder wenn der Verkehrsteilnehmer beharrlich also wiederholt seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer verletzt. Die Verhängung eines solchen Fahrverbots richtet sich nach dem Bußgeldkatalog (BKatV).

Die Fahrerlaubnisentziehung kommt aber dann in Betracht, wenn der Verkehrsteilnehmer 8 Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg angesammelt hat. Wer hier Gefahr läuft, bekommt aber zuvor Post vom Kraftfahrtbundesamt in Flensburg mit dem Hinweis, dass durch geeignete Nachschulungsmaßnahmen ein Punkt abgebaut werden kann.


Sollten der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der charakterlichen oder gesundheitlichen Fahreignung begründen, wird die Fahrerlaubnisbehörde hier Ursachenforschung betreiben. Wenn diese Zweifel durch den Verkehrsteilnehmer nicht ausgeräumt werden können, wird die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Beispielhaft sind hier Fragen des Missbrauchs von Alkohol und Drogen zu nennen. Nach meiner Erfahrung ist vor allem der Konsum von Cannabis äußerst praxisrelevant.



Bitte kontaktieren Sie mich einfach unter der 06431-91670 oder nutzen Sie das Kontaktformular auf dieser Homepage. Gerne können Sie mir auch eine E-Mail schreiben.

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